Satzung
Satzung der
Westfälischen Gesellschaft
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V.
§ 1
Name und Sitz
Die Gesellschaft führt den Namen "Westfälische Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V." Sie hat ihren Sitz in Münster.
§ 2
Zweck
(1)
Die Gesellschaft (im folgenden abgekürzt WGZMK) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft dient der wissenschaftlichen Fortbildung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.Ihre Aufgaben sind:
- a) Förderung der zahnärztlichen Fortbildung,
- b) Vermittlung wertvoller ausländischer Forschungsergebnisse,
- c) Förderung der Forschung.
(2)
a) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Maßnahmen zur Erfüllung des
Zwecks
Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
- a) Durchführung jährlich stattfindender wissenschaftlicher Tagungen,
- b) Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand:
a) Mitglied kann jeder in Deutschland approbierte Zahnarzt werden, sofern nicht § 5 sinngemäß auf ihn zutrifft. Ausländische Zahnärzte können Mitglied werden, wenn ihre Approbation der deutschen gleichwertig ist, sowie jeder an der zahnärztlichen Forschung interessierte Wissenschaftler, soweit er eine gleichwertige akademische Ausbildung besitzt.
b) Zu Ehrenmitgliedern können Personen des In- und Auslandes, die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgezeichnet oder der WGZMK besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluß des Vorstandes ernannt werden.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei:
- a) Tod,
- b) Austritt, der durch Kündigung zum Ende eines Jahres erfolgt,
- c) Aberkennung der Bestallung,
- d) Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
- e) Vorliegen von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätten.
Die Entscheidung hierüber liegt beim Vorstand.
§ 6
Organe der WGZMK
Organe der WGZMK sind:
- a) die Hauptversammlung,
- b) der Vorstand.
§ 7
Hauptversammlung
§ 8
Aufgaben und Befugnisse der
Hauptversammlung
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung sind insbesondere:
- a) die Satzung einschließlich Wahlordnung sowie die Geschäftsordnung für die
Hauptversammlung zu beschließen,- b) die Jahresrechnung abzunehmen, sowie die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
- c) Wahl des Vorstandes,
- d) Wahl der Kassenprüfer,
- e) Festlegung der Tagungsthemen,
- f) Festsetzung des Beitrages,
- g) Beschlußfassung über eingegangene Anträge.
(2) Anträge zur Hauptversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens 6 Wochen vor der Hauptversammlung durch Einschreibebrief bei der WGZMK einzureichen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Über die Aufnahme verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.
§ 9
Außerordentliche
Hauptversammlung
Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder wenn der Vorstand es im Interesse der WGZMK für nötig erachtet. Die außerordentlichen Hauptversammlungen haben dieselben Befugnisse wie die Hauptversammlungen.
§ 10
Vorstand
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
§ 12
Sitzungen des Vorstandes
§ 13
Mitgliedsbeitrag
§ l4
RechnungsjahrDas Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
KassenprüferDie WGZMK hat ihre Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen und nach Ablauf jedes 2. Rechnungsjahres durch die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen zu lassen. Dabei haben die Kassenprüfer die zweckmäßige Verwendung der Haushaltsmittel zu prüfen
§ 16
Auflösung der WGZMK
§ 17
Diese Satzung ist durch die Hauptversammlung am 13.11.1993 beschlossen worden.
Die Satzung wurde am 06. April 1994 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Satzung in Kraft.
Maintainer (19.11.2001): K-L Mischke (mischkk@uni-muenster.de) http://medweb.uni-muenster.de/wgzmk/index.html