Satzung

Satzung der Westfälischen Gesellschaft
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V.

§ 1
Name und Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen "Westfälische Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V." Sie hat ihren Sitz in Münster.

§ 2
Zweck

(1)
Die Gesellschaft (im folgenden abgekürzt WGZMK) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft dient der wissenschaftlichen Fortbildung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

Ihre Aufgaben sind:

(2)

a) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks

Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand:

a) Mitglied kann jeder in Deutschland approbierte Zahnarzt werden, sofern nicht § 5 sinngemäß auf ihn zutrifft. Ausländische Zahnärzte können Mitglied werden, wenn ihre Approbation der deutschen gleichwertig ist, sowie jeder an der zahnärztlichen Forschung interessierte Wissenschaftler, soweit er eine gleichwertige akademische Ausbildung besitzt.

b) Zu Ehrenmitgliedern können Personen des In- und Auslandes, die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgezeichnet oder der WGZMK besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluß des Vorstandes ernannt werden.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei:

Die Entscheidung hierüber liegt beim Vorstand.

§ 6
Organe der WGZMK

Organe der WGZMK sind:

§ 7
Hauptversammlung

  1. Alljährlich einmal hat der Vorstand anläßlich einer wissenschaftlichen Jahrestagung gemäß § 3a eine Hauptversammlung einzuberufen, in der er seinen Jahresbericht erstattet und Rechnung ablegt.
  2. Die Ankündigung der Hauptversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig.
  4. Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt.
  5. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand geleitet.
  6. Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.

§ 8
Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung

(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung sind insbesondere:

(2) Anträge zur Hauptversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens 6 Wochen vor der Hauptversammlung durch Einschreibebrief bei der WGZMK einzureichen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Über die Aufnahme verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.

§ 9
Außerordentliche Hauptversammlung

Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder wenn der Vorstand es im Interesse der WGZMK für nötig erachtet. Die außerordentlichen Hauptversammlungen haben dieselben Befugnisse wie die Hauptversammlungen.

§ 10
Vorstand

  1. Der Vorstand der WGZMK besteht aus 6 Mitgliedern und zwar aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und 3 Beisitzern.
  2. Die Vorstandswahlen finden auf der alljährlichen Hauptversammlung statt. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung unmittelbar und geheim gewählt.
  3. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Sie endet mit Abschluß der Jahrestagung auch dann, wenn die Jahrestagung vorgezogen stattfindet. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtsdauer aus, so wählt die nächste Hauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Seine Amtsdauer endet zu dem für das ausgeschiedene Mitglied gültigen Termin.

§ 11
Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben der WGZMK, die nicht ausdrücklich der
    Hauptversammlung vorbehalten sind.
  2. Angelegenheiten, die der Beschlußfassung der Hauptversammlung vorbehalten sind,
    bereitet der Vorstand vor.
  3. Die WGZMK wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der folgenden Vorstandsmitglieder
    vertreten: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Schriftführer.
  4. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Schriftführer erledigen als geschäftsführender Vorstand die
    laufenden Aufgaben des Vorstandes und sind für die Geschäftsführung verantwortlich.
  5. Der Vorstand kann sich zur Erledigung bestimmter Aufgaben der Hilfe Dritter bedienen.

§ 12
Sitzungen des Vorstandes

  1. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher zu erfolgen. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13
Mitgliedsbeitrag

  1. Der von der Hauptversammlung festgesetzte Beitrag ist jeweils im 1. Quartal jeden Jahres zu zahlen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Zahlungserleichterung bewilligen.
  2. Die Hauptversammlung beschließt eine Beitragsordnung.
  3. Der Beitrag und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ l4
Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15
Kassenprüfer

Die WGZMK hat ihre Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen und nach Ablauf jedes 2. Rechnungsjahres durch die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen zu lassen. Dabei haben die Kassenprüfer die zweckmäßige Verwendung der Haushaltsmittel zu prüfen

§ 16
Auflösung der WGZMK

  1. Die Auflösung kann nur auf einer ordentlichen oder einer hierzu einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ausschließlich steuerbegünstigten medizinischen Forschungszwecken dient. Beschlüsse der Hauptversammlung über die Verwendung des Vermögens sind erst dann zu fassen, wenn die Einwilligung des Finanzamtes vorliegt.

§ 17

Diese Satzung ist durch die Hauptversammlung am 13.11.1993 beschlossen worden.

Die Satzung wurde am 06. April 1994 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Satzung in Kraft.


Maintainer (19.11.2001): K-L Mischke (mischkk@uni-muenster.de) http://medweb.uni-muenster.de/wgzmk/index.html